Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

römisch drei. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die in Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
  2. Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat.
  3. Absatz 3,Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann der Bundesminister für Finanzen binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
    1. Ziffer eins
      Diejenigen Meldungen gemäß Paragraph 74,, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen des Bankwesengesetzes, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
  4. Absatz 4,Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
  5. Absatz 5,Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
  6. Absatz 6,Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.
  7. Absatz 7,Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 8, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 8,Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Absatz 8, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.