Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b,

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
    Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 123);
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  9. Ziffer 9
    Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  10. Ziffer 10
    Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  11. Ziffer 11
    Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  12. Ziffer 12
    Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  13. Ziffer 13
    Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  14. Ziffer 14
    Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
  15. Ziffer 15
    Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,;
  16. Ziffer 16
    Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
    1. Litera a
      Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
    2. Litera b
      Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
    3. Litera c
      Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089458

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21b/NOR40089458

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