Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21b
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 21b.Paragraph 21 b,
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 123);
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,; Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40089458