Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21b

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b,

Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
  3. Ziffer 3
    Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.20113 Seite 671;
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  9. Ziffer 9
    Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  10. Ziffer 10
    Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  11. Ziffer 11
    Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  12. Ziffer 12
    angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
  13. Ziffer 13
    Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
  14. Ziffer 14
    Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,;
  15. Ziffer 15
    Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  16. Ziffer 16
    Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  17. Ziffer 17
    Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  18. Ziffer 18
    Mehrfachantrag: der Antrag gemäß Paragraph 33, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65, der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
  19. Ziffer 19
    Legehennenregister: das gemäß Paragraph 6, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, geführte Register,
  20. Ziffer 20
    Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
  21. Ziffer 21
    Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
  22. Ziffer 22
    Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, Erntemeldung

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21b/NOR40249998

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