Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
    Abnehmer im Sinne des Artikel 9, Litera e, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
  9. Ziffer 9
    Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  10. Ziffer 10
    Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  11. Ziffer 11
    Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  12. Ziffer 12
    Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  13. Ziffer 13
    Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  14. Ziffer 14
    Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
  15. Ziffer 15
    Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12092169

Alte Dokumentnummer

N5199961483L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21b/NOR12092169

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