BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21bParagraph 21 b
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Text
Begriffsbestimmungen
§ 21b.Paragraph 21 b,
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
1.Ziffer eins
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
2.Ziffer 2
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
3.Ziffer 3
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 123);
4.Ziffer 4
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
5.Ziffer 5
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
6.Ziffer 6
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
7.Ziffer 7
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
8.Ziffer 8
Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
9.Ziffer 9
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
10.Ziffer 10
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
11.Ziffer 11
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
12.Ziffer 12
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
13.Ziffer 13
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
14.Ziffer 14
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
15.Ziffer 15
Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,;
16.Ziffer 16
Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
a)Litera a
Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
b)Litera b
Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
c)Litera c
Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.