Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b,

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
    Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 123);
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  9. Ziffer 9
    Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  10. Ziffer 10
    Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  11. Ziffer 11
    Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  12. Ziffer 12
    Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  13. Ziffer 13
    Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  14. Ziffer 14
    Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
  15. Ziffer 15
    Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,;
  16. Ziffer 16
    Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:
    1. Litera a
      Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
    2. Litera b
      Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
    3. Litera c
      Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.