Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b,

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
    Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 123);
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  9. Ziffer 9
    Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  10. Ziffer 10
    Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  11. Ziffer 11
    Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  12. Ziffer 12
    Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
    1. Ziffer 13
      Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  13. Ziffer 14
    Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  14. Ziffer 15
    Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  15. Ziffer 16
    Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
  16. Ziffer 17
    Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, Erntemeldung

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153608

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21b/NOR40153608

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