Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 21b.Paragraph 21 b,
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);Abnehmer im Sinne des Artikel 5, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 123);
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, Erntemeldung
Im RIS seit
06.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40153608