Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21b
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
17.08.1999
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind: Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;Abnehmer im Sinne des Artikel 9, Litera e, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
Wein: Wein im Sinne des § 1 Abs. 1 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.Wein: Wein im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Weingesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz,
BGBl. Nr. 444/1985
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR12087832
Alte Dokumentnummer
N5199657067J