Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b, Im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
  3. Ziffer 3
    Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
    Abnehmer im Sinne des Artikel 9, Litera e, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten bestimmt sind und ausschließlich mit Milch und Milchaustauschfutter gefüttert werden;
  9. Ziffer 9
    Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
  10. Ziffer 10
    Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
  11. Ziffer 11
    Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
  12. Ziffer 12
    Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
  13. Ziffer 13
    Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
  14. Ziffer 14
    Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
  15. Ziffer 15
    Wein: Wein im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Weingesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, BGBl. Nr. 444/1985

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12087832

Alte Dokumentnummer

N5199657067J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21b/NOR12087832

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