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Studienförderungsgesetz 1992 § 50
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 49 am 07.09.2026
§ 51 am 07.09.2026
Alle Fassungen
§ 50 heute
§ 50 gültig ab 01.09.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
§ 50 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
§ 50 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
§ 50 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
§ 50 gültig von 01.10.2005 bis 31.08.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
§ 50 gültig von 01.09.2003 bis 30.09.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
§ 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
§ 50 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
§ 50 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 377/1996
§ 50 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
§ 50 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
§ 50 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
§ 50 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 75/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
Erlöschen des Anspruches
§ 50.
Paragraph 50,
(1)
Absatz eins,
Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1.
Ziffer eins
verstorben ist oder
2.
Ziffer 2
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
3.
Ziffer 3
das Studium abbricht oder
4.
Ziffer 4
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2)
Absatz 2,
Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
1.
Ziffer eins
mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
2.
Ziffer 2
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 4, 4a, 5 und 6 vorgelegt hat oder
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 4 a, 5 und 6 vorgelegt hat oder
3.
Ziffer 3
nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
(3)
Absatz 3,
Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn
Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn
1.
Ziffer eins
für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
2.
Ziffer 2
aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.
aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.
Im RIS seit
10.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40244309
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P50/NOR40244309
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