Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Abs. 6 tritt mit Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft (vgl. §
78 Abs. 25).

Text

Erlöschen des Anspruches

Paragraph 50, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

  1. Ziffer eins
    verstorben ist oder
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
  3. Ziffer 3
    das Studium abbricht oder
  4. Ziffer 4
    die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. Ziffer eins
      mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,
    2. Ziffer 2
      für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 21 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, vorgelegt hat oder
    3. Ziffer 3
      nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen.
  2. Absatz 3,Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
  3. Absatz 4,Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
  4. Absatz 5,Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
  5. Absatz 6,Bei Studierenden eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      für ein unmittelbar anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
    2. Ziffer 2
      aus den ersten beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40074720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P50/NOR40074720

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