Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Erlöschen des Anspruches

Paragraph 50, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

  1. Ziffer eins
    verstorben ist oder
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
  3. Ziffer 3
    das Studium abbricht oder
  4. Ziffer 4
    die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. Ziffer eins
      mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder
    2. Ziffer 2
      für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 2, 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder 24 Ziffer 2 und 3 vorgelegt hat.
  2. Absatz 3,Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
  3. Absatz 4,Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
  4. Absatz 5,Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125528

Alte Dokumentnummer

N7199439919J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P50/NOR12125528

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