Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Erlöschen des Anspruches

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
    1. Ziffer eins
      verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
    3. Ziffer 3
      das Studium abbricht oder
    4. Ziffer 4
      die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. Ziffer eins
      mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
    2. Ziffer 2
      für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 4 a, 5 und 6 vorgelegt hat oder
    3. Ziffer 3
      nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
  3. Absatz 3,Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
    2. Ziffer 2
      aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244309