(4)Absatz 4,Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im § 25 Abs. 2 genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.