Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Erlöschen des Anspruches

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
    1. Ziffer eins
      verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
    3. Ziffer 3
      das Studium abbricht oder
    4. Ziffer 4
      die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. Ziffer eins
      mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
    2. Ziffer 2
      für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat oder
    3. Ziffer 3
      nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
  3. Absatz 3,Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
  4. Absatz 4,Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
  5. Absatz 5,Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.
  6. Absatz 6,Bei Studierenden eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      für ein unmittelbar anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
    2. Ziffer 2
      aus den ersten beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40096561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P50/NOR40096561

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