(3)Absatz 3,Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wennBei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn
für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.