BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Text
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der StudierendeParagraph 50, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1.Ziffer eins
verstorben ist oder
2.Ziffer 2
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
3.Ziffer 3
das Studium abbricht oder
4.Ziffer 4
die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters,
1.Ziffer eins
mit dem die Anspruchsdauer des Studierenden endet oder
2.Ziffer 2
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder § 24 Z 2 vorgelegt hat.für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 24, Ziffer 2, vorgelegt hat.
(3)Absatz 3,Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
(4)Absatz 4,Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im § 25 Abs. 2 genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.