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Pensionskassengesetz § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 46 a,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
    3. Ziffer 3
      den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß Paragraph 11 e, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in Paragraph 11 f, Absatz eins, genannten Personen nach Paragraph 11 f, Absatz 3, unterlässt;
    5. Ziffer 5
      den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 11 g, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach Paragraph 11 h, Absatz 4, unterlässt;
    7. Ziffer 7
      dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, nicht erfüllt;
    10. Ziffer 10
      der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, nicht unverzüglich nachkommt;
    11. Ziffer 11
      die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, nicht erfüllt;
    12. Ziffer 12
      die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
    13. Ziffer 13
      die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterlässt;
    14. Ziffer 14
      den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt;
    15. Ziffer 15
      der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt;
    16. Ziffer 16
      dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    17. Ziffer 17
      die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    18. Ziffer 18
      Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen;
    19. Ziffer 19
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
      1. Litera a
        bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
      2. Litera b
        bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
      3. Litera c
        bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
      verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 18 und 19 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, die schriftliche Anzeige von in Paragraph 21, Absatz 4, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
2. Die Novellierungsanweisung Art. 26 Z 3, BGBl. I Nr. 35/2012 lautet: „In § 46a Abs. 2 bis 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in Abs. 5 nicht eingearbeitet werden.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40243413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P46a/NOR40243413

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