(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer PensionskasseWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt,gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt,dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt,die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterlässt,
der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt,der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt,
die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt,die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterlässt,
die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oderden Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Z 6a und 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 6 a und 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.