(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer PensionskasseWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt;gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterlässt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,) den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;den Nachweis gemäß Paragraph 25, Absatz 9,, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;
der Vorlagepflicht gemäß § 25a Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt;der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht unverzüglich nachkommt;
dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,) dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterlässt;
die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,) die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oderden Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 13 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 16, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.