Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 46 a,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG)

einer Pensionskasse

  1. Ziffer eins
    gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  2. Ziffer 2
    dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  3. Ziffer 3
    die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterläßt;
  4. Ziffer 4
    der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt;
  5. Ziffer 5
    die Anzeige der Bestellung des Abschlußprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterläßt;
  6. Ziffer 6
    die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
  7. Ziffer 7
    den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
  8. Ziffer 8
    Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Ziffer eins bis 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Ziffer 7, mit Geldstrafe bis zu 150 000 S und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer als Prüfaktuar
    1. Ziffer eins
      den Prüfbericht nach Paragraph 21, Absatz 8, dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oder
    2. Ziffer 2
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 21, Absatz 9, genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wer als Abschlußprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2, unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

Anmerkung

Die Paragraphenbezeichnung wurde durch ein Redaktionsversehen nicht
vergeben.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088361

Alte Dokumentnummer

N5199660005J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P46a/NOR12088361

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