(2)Absatz 2,Wer als Prüfaktuar
den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oderden Prüfbericht nach Paragraph 21, Absatz 8, dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oder
die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 21, Absatz 9, genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.