(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer PensionskasseWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 11e nicht nachkommt;den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß Paragraph 11 e, nicht nachkommt;
die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 11f Abs. 1 genannten Personen nach § 11f Abs. 3 unterlässt;die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in Paragraph 11 f, Absatz eins, genannten Personen nach Paragraph 11 f, Absatz 3, unterlässt;
den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 11g nicht nachkommt;den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 11 g, nicht nachkommt;
die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 11h Abs. 4 unterlässt;die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach Paragraph 11 h, Absatz 4, unterlässt;
dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;
gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 2a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 21a nicht erfüllt;die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, nicht erfüllt;
der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, nicht unverzüglich nachkommt;
die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 22a nicht erfüllt;die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, nicht erfüllt;
die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt;die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterlässt;
den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt;den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt;
der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 25a Abs. 3 nicht nachkommt;der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt;
dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oderdie unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 3, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 18 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 18, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.