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Pensionskassengesetz § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

24.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.03.2006

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 46 a,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
    3. Ziffer 3
      dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterlässt;
    6. Ziffer 5 a
      den Prüfungsbericht nach Paragraph 21, Absatz 8, der FMA nicht fristgerecht übermittelt;
    7. Ziffer 6
      den Nachweis gemäß Paragraph 25, Absatz 9,, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;
    8. Ziffer 7
      der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht unverzüglich nachkommt;
    9. Ziffer 8
      dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    10. Ziffer 9
      der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt;
    11. Ziffer 10
      dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
    12. Ziffer 11
      die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterlässt;
    13. Ziffer 12
      die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    14. Ziffer 13
      der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 36, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt;
    15. Ziffer 14
      die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
    16. Ziffer 15
      den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
    17. Ziffer 16
      Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 13 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 16, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 21, Absatz 9, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40064735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P46a/NOR40064735

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