Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
- Ziffer einsgegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
- Ziffer 2dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
- Ziffer 3die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterlässt,
- Ziffer 4der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht fristgerecht nachkommt,
- Ziffer 5die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterlässt,
- Ziffer 6die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
- Ziffer 6 adie in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
- Ziffer 7den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 8Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 6 a und 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.