Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 1989 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      ohne Konzession nach Paragraph 2, Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
    2. Ziffer 2
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß Paragraph 48 f, oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraph 48 d, Absatz 11, oder Paragraph 48 f, Absatz 10, erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 48 q, Absatz 3, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
    3. Ziffer 3
      an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
    4. Ziffer 4
      entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
    5. Ziffer 5
      eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,
    6. Ziffer 6
      als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den Paragraphen 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,
    Anmerkung, Ziffer 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
    1. Ziffer 7
      als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
    2. Ziffer 7 a
      als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
    3. Ziffer 8
      als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    4. Ziffer 9
      Eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den Paragraphen 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 9, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. Ziffer 2
      an Winkelbörsen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,)
    1. Ziffer 4
      als Börsebesucher die ihm gemäß den Paragraphen 18, Ziffer eins und 20 Absatz 4, obliegenden Pflichten verletzt,
    2. Ziffer 5
      als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    3. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
    in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 3 aDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
  5. Absatz 3 bDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2,, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
    2. Ziffer 2
      der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland;
    3. Ziffer 3
      die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den Paragraphen 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.
  6. Absatz 4Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden von der FMA verhängt. Das VStG ist anzuwenden. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Absatz eins und 2 und des Paragraph 44, Absatz eins, verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
  7. Absatz 5Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens
    1. Ziffer eins
      eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß Paragraph 25 b, Absatz und 2 nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      eine ihm gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß Paragraph 66, Absatz 8, obliegende Pflicht nicht erfüllt;
    4. Ziffer 4
      eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 64, Absatz 5, gemäß Paragraph 66, Absatz 10, oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 8, nicht erfüllt;
    5. Ziffer 5
      eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 5, nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 6Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Meldepflicht, Dienstleistungsverkehr, Kapitalverkehr

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40171481

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48/NOR40171481

Navigation im Suchergebnis