Absatz eins,Wer
- Ziffer einsohne Konzession nach Paragraph 2, Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
- Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß Paragraph 48 f, oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraph 48 d, Absatz 11, oder Paragraph 48 f, Absatz 10, erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 48 q, Absatz 3, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
- Ziffer 3an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
- Ziffer 4entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
- Ziffer 5eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,
- Ziffer 6als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den Paragraphen 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,
Anmerkung, Ziffer 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
- Ziffer 7als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
- Ziffer 7 aals Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
- Ziffer 8als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
- Ziffer 9Eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den Paragraphen 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 9, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.