entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (Paragraph 24, oder Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,) oder die Schließung von Börsen (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3,) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,