Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, ohne daß diese Veranstaltung eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
  2. Ziffer 2
    an Winkelbörsen gemäß Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
  3. Ziffer 3
    den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
  4. Ziffer 4
    durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
  5. Ziffer 5
    an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände schließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
  6. Ziffer 6
    entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (Paragraph 24, oder Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,) oder die Schließung von Börsen (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3,) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  7. Ziffer 7
    die ihm gemäß den Paragraphen 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  1. Absatz 2,Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort "Börse" oder "Börsesensal" mißbräuchlich verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034918

Alte Dokumentnummer

N2198910308H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48/NOR12034918

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