(3a)Absatz 3 a,Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,