Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
  2. Ziffer 2
    den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
  3. Ziffer 3
    an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
  4. Ziffer 4
    entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (Paragraph 24, oder Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,) oder die Schließung von Börsen (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3,) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  5. Ziffer 5
    eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den Paragraphen 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  6. Ziffer 6
    als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 87, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  7. Ziffer 6 a
    als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den Paragraphen 82, Absatz 4 und 6 bis 8 oder 83 Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,
  8. Ziffer 7
    als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
  9. Ziffer 7 a
    als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
  10. Ziffer 8
    als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 69, Absatz 2,,
  11. Ziffer 9
    Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. Ziffer 2
      an Winkelbörsen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    3. Ziffer 3
      als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
    4. Ziffer 4
      als Börsebesucher die ihm gemäß den Paragraphen 18, Ziffer eins und 20 Absatz 4, obliegenden Pflichten verletzt,
    5. Ziffer 5
      als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 69, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

  1. Absatz 3 a,Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 4,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6 a und 7 a und gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden in erster Instanz von der BWA ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden, soweit nicht im WAG abweichende Regelungen getroffen wurden.
  3. Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.

Schlagworte

Meldepflicht, Dienstleistungsverkehr, Kapitalverkehr

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12038974

Alte Dokumentnummer

N2199659860J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48/NOR12038974

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