(5)Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.