als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß § 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß Paragraph 82, Absatz 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des Paragraph 82, Absatz 9, erlassenen Verordnung oder gemäß Paragraph 83, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,