Anmerkung
Zu Art. III Z 1,
BGBl. I Nr. 42/2001: Die Novellierungsanweisung
konnte aufgrund eines legistischen Fehlers nicht direkt in den Text
eingearbeitet werden. Sie lautet: "§ 48a Abs. 1 Z 6a hat zu
lauten: ...", richtig wäre: "§ 48 Abs. 1 Z 6a hat zu lauten:
"(6a) Als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder
Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des
§ 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder
nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82
Abs. 5 verletzt,"".