Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    ohne Konzession nach Paragraph 2, Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
  2. Ziffer 2
    den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
  3. Ziffer 3
    an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
  4. Ziffer 4
    entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  5. Ziffer 5
    eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den Paragraphen 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  6. Ziffer 6
    als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 87, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  7. Ziffer 6 a
    als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den Paragraphen 82, Absatz 4 und 6 bis 9 oder 83 Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, verletzt,
  8. Ziffer 7
    als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
  9. Ziffer 7 a
    als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
  10. Ziffer 8
    als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2,,
  11. Ziffer 9
    Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  1. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. Ziffer 2
      an Winkelbörsen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,)
    4. Ziffer 4
      als Börsebesucher die ihm gemäß den Paragraphen 18, Ziffer eins und 20 Absatz 4, obliegenden Pflichten verletzt,
    5. Ziffer 5
      als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort „Börse” oder „Börsesensal” mißbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3 aDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Absatz 3 bDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
    2. Ziffer 2
      der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß Paragraph 2, Ziffer 32, BWG;
    3. Ziffer 3
      die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß Paragraph 30, Absatz 3 a, WAG zusammenarbeitet.
  5. Absatz 4Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden Anmerkung, anzuwenden). Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
  6. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,)

Anmerkung

Zu Art. III Z 1, BGBl. I Nr. 42/2001: Die Novellierungsanweisung
konnte aufgrund eines legistischen Fehlers nicht direkt in den Text
eingearbeitet werden. Sie lautet: "§ 48a Abs. 1 Z 6a hat zu
lauten: ...", richtig wäre: "§ 48 Abs. 1 Z 6a hat zu lauten:
"(6a) Als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder
Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des
§ 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder
nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82
Abs. 5 verletzt,"".

Schlagworte

Meldepflicht, Dienstleistungsverkehr, Kapitalverkehr

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40014771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48/NOR40014771

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