Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),