Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erhebung des Beitrags

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Erhebung des Beitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Beitragschuldners in Betracht käme.
  2. Absatz 2Der Beitragschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136052

Alte Dokumentnummer

N8199224222J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P9/NOR12136052

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