Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erhebung des Beitrags

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
  2. Absatz 2Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139562

Alte Dokumentnummer

N8199654919J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P9/NOR12139562

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