Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
04.12.1992
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erhebung des Beitrags
§ 9.
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem Finanzamt, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Beitragschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Beitragschuldners in Betracht käme.
(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134719
Alte Dokumentnummer
N8198910769X