(2b)Absatz 2 bDer Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 beizulegen.Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, beizulegen.