Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
05.10.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. VII Abs. 10
Text
Erhebung des Beitrags
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(2)Absatz 2Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(2a)Absatz 2 aEin Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Ein Bescheid nach Paragraph 201, BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(2b)Absatz 2 bDer Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 4 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 4 beizulegen.
(3)Absatz 3Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.Ein gemäß Paragraph 201, BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40036062