Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Altlastensanierungsgesetz § 9

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erhebung des Beitrags

§ 9.
  1. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.
  2. (1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem Zollamt Österreich seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn
    1. 1.
      der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,
    2. 2.
      der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,
    3. 3.
      eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.
    Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem Zollamt Österreich unverzüglich zu melden.
  3. (2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung beim Zollamt Österreich einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  4. (2a) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  5. (2b) Sofern ein Beitragsschuldner an einem Standort eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat er für diesen Standort auch die Menge jener Abfälle anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 beitragsfrei ist, und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.
  6. (3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
  7. (4) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Anmeldung mit Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40217613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P9/NOR40217613