Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erhebung des Beitrags

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Erhebung des Beitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Beitragschuldners in Betracht käme.
  2. Absatz 2Der Beitragschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136052

alte Dokumentnummer

N8199224222J