Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
Paragraph 17
01.07.1988
30.06.1994
Der Überlasser, der gemäß Paragraph 323 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen.