Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 23 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 120/1999).

Text

Abschnitt römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften;
    3. Ziffer 3
      die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
      1. Litera a
        zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
      2. Litera b
        zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
      die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;
    4. Ziffer 4
      die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
      1. Litera a
        zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
      2. Litera b
        zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
      3. Litera c
        in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
    5. Ziffer 5
      die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;
    6. Ziffer 6
      die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,.
  3. Absatz 3,Der Abschnitt römisch drei (Paragraphen 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die bewilligungspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 10 a, sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Absatz eins, Ziffer 5,) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.

Schlagworte

Kanzleigemeinschaft, BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12117643

Alte Dokumentnummer

N6199961062L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P1/NOR12117643

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