Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,
Paragraph eins
01.10.1999
31.07.2002
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,).