(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 1, 3 und 4 ist jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmungen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4 ist jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmungen (Absatz eins, Ziffer 5,) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.