Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes istAusgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier dieses Gesetzes ist
die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften;
die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;
die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört; die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen;
die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,.
(3)Absatz 3,Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die konzessionspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.Der Abschnitt römisch drei (Paragraphen 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die konzessionspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.
Schlagworte
Kanzleigemeinschaft,
BGBl. Nr. 98/1965
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12103806
Alte Dokumentnummer
N6198812967H