Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Überlassung von Arbeitskräften durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband und
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von Arbeitern, die dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, unterliegen.
  3. Absatz 2 a,Auf die Überlassung von Angestellten, die dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegen, sind nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 3, hinsichtlich der Arbeitszeit.
  4. Absatz 3,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10 bis 16 a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194);
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
      1. Litera a
        zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
      2. Litera b
        zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
      die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994);
    3. Ziffer 3
      die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
      1. Litera a
        zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
      2. Litera b
        zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
      3. Litera c
        in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994);
    4. Ziffer 4
      die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.
  5. Absatz 4,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10 bis 16 a dieses Bundesgesetzes ist weiters
    1. Ziffer eins
      die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen eines öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms und
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 574 aus 1983,.
  6. Absatz 4 a,Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 72, der Gewerbeordnung 1994 sowie entsprechende Überlassungen aus dem Ausland.
  7. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Arbeitskräfte. Die Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.

Schlagworte

Kanzleigemeinschaft, BGBl. Nr. 98/1965, BGBl. Nr. 194/1994, Ausbildungsprogramm, Eingliederungsprogramm

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142943

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P1/NOR40142943

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