(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 10 a, sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Absatz eins, Ziffer 5,) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.