Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Mit BGBl. I Nr. 73/2012 wurde angeordnet, dass die Überschrift des 8. Abschnittes in dieser Fassung nicht in Kraft tritt (vgl. § 82 Abs. 5o).

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  3. Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.
    Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.

Schlagworte

Diplomarbeit

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40111515

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P34/NOR40111515

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