Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
22.07.2024
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Text
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen.
Schlagworte
Diplomarbeit, Übergangslehrplanabweichung
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40196952