Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  3. Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.
    Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.

Schlagworte





Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12128671

Alte Dokumentnummer

N7199959816L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P34/NOR12128671

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