Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

8. ABSCHNITT

Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen,

und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen

Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung,

und Abschlußprüfung

Paragraph 34, (1) Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:

  1. Ziffer eins
    der Hauptprüfung oder
  2. Ziffer 2
    der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.
  1. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  2. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12127798

Alte Dokumentnummer

N7199850951L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P34/NOR12127798

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