Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 34

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 26 Z 2)

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
      1. Litera a
        an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
      2. Litera b
        an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform, einschließlich der Wahl gemäß Absatz 5, zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen.
  5. Absatz 5,An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere Klausurarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.

Schlagworte

Diplomarbeit, Übergangslehrplanabweichung

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40264628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P34/NOR40264628

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