Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
23.07.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2029
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 26 Z 2)
Text
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform, einschließlich der Wahl gemäß Abs. 5 zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform, einschließlich der Wahl gemäß Absatz 5, zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(5)Absatz 5,An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 2 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere Klausurarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.
Schlagworte
Diplomarbeit, Übergangslehrplanabweichung
Im RIS seit
06.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40264628