Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Beachte

Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, wurde angeordnet, dass die Überschrift des 8. Abschnittes in dieser Fassung nicht in Kraft tritt vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 o,).

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  3. Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.
    Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.